Rechte und Pflichten von Auszubildenden: was du darüber wissen solltest

aktualisiert am 21.05.2025  | 
Artikel von: Redaktion, Melina Mark
Aus Auszubildender hast du mehr Rechte als du vielleicht denkst. ©EFStock, Adobestock.com

Kaffee kochen oder die Klamotten vom Chef zur Reinigung bringen? Als Azubi musst du dir nicht alles gefallen lassen. Du hast Rechte, aber auch Pflichten. Gleich zu Beginn der Ausbildung regelt ein Vertrag die Rahmenbedingungen zwischen dir und dem Betrieb. Darin ist das Ziel der Ausbildung festgelegt. Das soll sicherstellen, dass du als Azubi die Tätigkeiten erlernst, die zum Ausbildungsberuf gehören. Kaffeekochen oder private Angelegenheiten für den Chef erledigen sind nicht Teil der Ausbildung und können daher abgelehnt werden. Gleichzeitig hast du ein Recht auf Betreuung und qualifizierte Ausbilder.

Die Grundlage einer jeden Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das BBiG gilt als Grundpfeiler einer Ausbildung in Deutschland, an die sich Arbeitgeber, wie auch Auszubildende halten müssen. Es beinhaltet Standards, die unabhängig von Betrieb und Branche eingehalten werden müssen.

So müssen die Ausbildungsziele bereits im Vertrag definiert und die Lernorte festgelegt werden. Auch die Ausbildungsdauer und die Vergütung müssen bereits vor dem Ausbildungsbeginn feststehen. Dabei wird zwischen vier Bereiche der beruflichen Bildung unterschieden:

  • Die duale Ausbildung
  • Die Berufsausbildungsvorbereitung
  • Die Fortbildung
  • Die berufliche Umschulung

Was passiert, wenn sich jemand nicht an das Gesetz hält?

Wenn es zu einem Vertragsbruch innerhalb des Ausbildungsverhältnisses kommt, können beide Seiten unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag beenden. Während der Probezeit ist dies ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist möglich. Nach der Probezeit kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden oder vom Azubi mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln möchte.

Kommt es aufgrund eines unrechtmäßigen Vertragsbruchs zu finanziellen Schäden, kann die geschädigte Partei unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 23 BBiG). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Betrieb den Azubi grundlos entlässt und diesem dadurch ein nachweisbarer Schaden entsteht. Eine mangelhafte Ausbildung kann ebenfalls ein Grund für rechtliche Schritte sein, jedoch müssen Versäumnisse des Betriebs zunächst der zuständigen Kammer gemeldet werden, um Nachbesserungen einzufordern.

Grundsätzlich ist es immer hilfreich, Bedenken direkt beim Arbeitgeber anzusprechen. Häufig lassen sich Missverständnisse schnell beiseite schaffen. Wenn du dich sachlich und respektvoll verhältst, ist eine konstruktive Lösung wahrscheinlicher. Größere Betriebe haben oft eine eigene Ausbildungsvertretung, die dir bei Problemen zur Seite steht. Doch auch deine IHK oder HWK kann dich bei betrieblichen Sorgen unterstützen.

Azubis haben ein Recht auf Bezahlung

Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Das gilt selbstverständlich auch für Azubis. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der jeweiligen Branche. Seit Anfang 2020 gilt zudem der Mindestlohn für Azubis. Damit liegt das Mindestgehalt im ersten Ausbildungsjahr aktuell bei 682 Euro brutto. In den kommenden Jahren steigt es auf festgelegte Mindestbeträge an. Zudem muss dir der Betrieb die benötigten Ausbildungsmittel, also Arbeitsmaterialien, Maschinen oder Arbeitskleidung, kostenlos zur Verfügung stellen.

Dürfen Auszubildende Überstunden machen?

Um Ausbeutung zu verhindern, ist die Arbeitszeit streng geregelt. Du darfst als Azubi nicht länger als acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Bist du minderjährig, liegt die maximale Arbeitszeit bei 40 Stunden pro Woche.  

Offiziell solltest du als Azubi keine Überstunden machen, außer es ist vertraglich geregelt. Sollten dennoch Überstunden anfallen, müssen sie vergütet werden oder durch Freizeit ausgeglichen werden.

Dein Recht auf Urlaub, Kündigung und Zeugnis

Als Azubi hast du ein Recht auf mindestens 24 Werktage pro Jahr. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Urlaubstagen, heißt es von der Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Für Jugendliche ist der Urlaub nach ihrem Alter gestaffelt. Wenn die oder der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt ist, sind mindestens 30 Urlaubstage vorgeschrieben. Wenn sie oder er 17 Jahre alt wird, sind es 27 Werktage und wenn sie oder er 18 Jahre alt wird, sind es 25 Werktage. Der Arbeitgeber kann sich natürlich auch dazu entscheiden, seinen Azubis und anderen Mitarbeitenden mehr Urlaub zu geben. Verpflichtet ist er dazu nicht.

In der Berufsschule herrscht Anwesenheitspflicht, deshalb musst du deinen Jahresurlaub entweder während der Schulferien oder an den Arbeitstagen dazwischen nehmen. Bist du noch in der Probezeit, solltest du folgendes beachten: Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass ein Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung entsteht. Während der Probezeit, die in den meisten Ausbildungen sechs Monate dauert, ist es dem Auszubildenden in der Regel nicht gestattet, seinen gesetzlichen Urlaubsanspruch in Anspruch zu nehmen.

Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, wie beispielsweise bei dringenden privaten Gründen. Der Ausbilder ist allerdings nicht dazu verpflichtet, diesen Urlaub zu genehmigen. Du solltest also so frühzeitig wie möglich mit deinem Ausbilder ins Gespräch gehen, sobald du von einem solchen Anlass weißt. Wenn der Betrieb während der Probezeit geschlossen ist, kann der Auszubildende auch ohne vollen Urlaubsanspruch verpflichtet sein, Urlaub zu nehmen.

Bist du mit der Ausbildung nicht zufrieden, hast du das Recht zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Allerdings solltest du dir diesen Schritt gut überlegen, denn abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf könnten künftige Arbeitgeber abschrecken. Wird dir schnell eine Übernahme angeboten oder bestichst du durch außerordentliche Leistungen, besteht die Möglichkeit, deine Ausbildung zu verkürzen. Das ist allerdings nur mit dem Einverständnis deines Ausbildungsbetriebs möglich. Es wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn sichergestellt ist, dass du in der Kürze schon das Ausbildungsziel erreicht hast. Das müsste durch sehr gute Noten und tadelloses Verhalten belegt werden.

Ist die Ausbildung geschafft, hast du das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei gibt es zwei unterschiedliche: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Letzteres beinhaltet eine zusätzliche Leistungsbeurteilung, die oft extra nachgefragt werden muss.

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, dich ausreichend auf deine Prüfungen vorzubereiten

Der Betrieb ist verpflichtet, dir nur Aufgaben zu übertragen, die tatsächlich deinem Ausbildungszweck dienen. Im Gesetz verankert ist daher das Führen eines Berichtshefts. Dort schreibst du deine Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse hinein. Dieses soll und darf auch während der Arbeitszeit angefertigt werden.

Sollte es aufgrund einer mangelhaften Ausbildung im Betrieb zu Mängeln deiner Kenntnisse kommen, kann das Berichtsheft diese Versäumnisse deines Arbeitgebers belegen. Im Falle solcher Defizite hast du die Möglichkeit, dich an die zuständige Kammer (z. B. IHK oder HWK) zu wenden, die den Ausbildungsbetrieb zur Nachbesserung auffordern kann. Wenn die Ausbildungsinhalte nicht ausreichend vermittelt wurden, kann die Prüfung entsprechend angepasst werden.

Das bedeutet, dass du in solchen Fällen entweder zusätzliche Zeit zur Prüfungsvorbereitung erhältst oder dass Inhalte, die nachweislich nicht vermittelt wurden, bei der Prüfung nicht abgefragt werden. Dies soll sicherstellen, dass du trotz der Versäumnisse des Betriebs faire Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss hast.

Wozu Auszubildende verpflichtet sind

Im Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes sind deine Pflichten als Azubi aufgeführt. Dazu gehört das Einhalten der jeweiligen Betriebsordnung. Darunter fällt die Kleiderordnung – in einer Bank zum Beispiel gehört das Tragen eines Anzugs zur Außenwirkung des Unternehmens, in anderen Firmen ist hingegen das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Du musst zudem den Anweisungen des Vorgesetzten Folge leisten. Auch Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt beim Erledigen der Aufgaben und im Umgang mit Arbeitsmaterialien sind wichtige Pflichten.

Du wirst während seiner Ausbildung in Firmeninterna und Betriebsgeheimnisse eingeweiht. Diese darfst du nicht vor Dritten ausplaudern. Als Azubi bist du zur Bemühung verpflichtet, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlernen, die du für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung benötigst.

Solltest du krank werden, musst du dich unverzüglich bei deinem Arbeitgeber melden und spätestens ab dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Das Wochenende musst du hierbei mitzählen. Meldest du dich an einem Freitag krank, musst du dir bereits am Montag ein ärztliches Attest ausstellen lassen. Einige Firmen verlangen Krankmeldungen bereits ab dem ersten Krankheitstag.

Der Besuch der Berufsschule ist Pflicht

Auch ein Tabu: das Schwänzen der Berufsschule. Im Unterricht wird theoretisches Wissen vermittelt, das für das Erreichen des Ausbildungsziels wichtig ist. Daher besteht Teilnahme- und Lernpflicht, was bedeutet, du solltest dich auf die anstehenden Prüfungen vorbereiten. Die Schule geht auch im Ausbildungsbetrieb vor, daher musst du für Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden.

Bist du krank, musst du dich vor Unterrichtsbeginn bei der Berufsschule abmelden sowie dem Betrieb Bescheid geben. Meist muss ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben werden. Vorsicht: Bist du zu oft krank und wird die Krankschreibung jedes Mal von einem anderen Arzt ausgestellt oder wirst du trotz angeblicher Krankheit beim Feiern erwischt, droht die Kündigung. Dennoch solltest du keine Angst vor einem Spaziergang oder einem Lebensmittel-Einkauf haben. Du darfst alles tun, was deiner Genesung dient und diese nicht beeinträchtigt.

Merkst du, dass du Regeln nicht einhältst oder du Pflichten nicht nachkommen kannst, sollte der erste Schritt ein persönliches Gespräch mit deinem Ausbilder oder deiner Vertrauensperson im Betrieb sein. Führt ein solches Gespräch zu keinem Ergebnis, wäre dein nächste Ansprechpartner die zuständige Kammer.