Probezeit in der Ausbildung: Diese Bestimmungen gelten in Deutschland

Artikel von: Stefan Zinke
In der Probezeit kannst du das Unternehmen von deinen Qualitäten überzeugen ©industrieblick, Adobestock.com

Eine Berufsausbildung beginnt in der Regel mit einer Probezeit. In dieser Anfangsphase gelten besondere Bestimmungen. Die Probezeit dient für beide Parteien als gegenseitige Kennenlernphase. Auszubildende können herausfinden, ob sie sich in Bezug auf Ausbildungsberuf sowie Ausbildungsbetrieb richtig entschieden haben. Gleiches gilt für den Ausbildungsbetrieb – auch dieser kann während dieser Bedenkzeit prüfen, ob der Lehrling für den Beruf geeignet ist und in das Unternehmen passt.

Der große Vorteil der Probezeit: Gibt es für einen der Vertragspartner Gründe gegen das Ausbildungsverhältnis, kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden – die Kündigung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Probezeit beginnt mit dem ersten Tag der Ausbildung. Die meisten Berufsausbildungen beginnen zum 1. August oder 1. September, somit beginnt auch an diesem Tag die Probezeit.

Wie ist die Probezeit gesetzlich geregelt?

Besagte Probezeit in der Ausbildung ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt und beträgt mindestens einen und maximal vier Monate. Die individuellen Vereinbarungen über die genaue Dauer sind im Berufsausbildungsvertrag festgelegt, der vor dem Ausbildungsbeginn zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb abgeschlossen wird. Bei Auszubildenden im öffentlichen Dienst und im Pflegebereich gelten gesonderte Regelungen, hier beträgt die gesetzliche Probezeit drei beziehungsweise sechs Monate. 

Grundsätzlich dürfen keine längeren oder kürzeren Probezeiträume als die gesetzlich vorgeschriebenen vereinbart werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der festgelegte Zeitraum um mehr als ein Drittel unterbrochen wurde – beispielsweise aufgrund von Krankheit. Fällt eine Elternzeit oder der Mutterschutz in die Probezeit, kann ebenso verlängert werden. Wird ein Lehrling während der Probezeit krank und fällt für eine längere Zeit aus, schützt ihn dies wiederum nicht vor einer Kündigung. Hier greifen die Vorteile der Probezeit seitens des Betriebes.

Praktikum als Ersatz für Probezeit?

Eine Verkürzung der Probezeit ist in Einzelfällen auch möglich. Hierzu gibt es allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen und bei Bedarf sollte dies individuell mit dem Betrieb vereinbart werden. Verkürzt werden kann grundsätzlich nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von einem Monat. Hat der Lehrling zuvor beispielsweise schon ein Praktikum in der Firma absolviert – bei dem ähnliche Tätigkeiten wie die in der Ausbildung verrichtet wurden – kann verkürzt werden.

Was passiert bei einer Schwangerschaft?

Schwangere Auszubildende fallen unter das Mutterschutzgesetz und haben einen besonderen Kündigungsschutz. Sie dürfen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss jedoch darüber in Kenntnis gesetzt werden. Dieser spezielle Schutz gilt auch noch bis zu zwei Wochen nach einer Kündigung. In dieser Zeit können werdende Mütter den Betrieb über eine Schwangerschaft informieren, danach wird die Kündigung unwirksam.

Urlaub in der Probezeit?

Nach dem Berufsausbildungsgesetz gibt es keine Regelungen zum Urlaub während der Probezeit – hier greift das Bundesurlaubsgesetz, welches vorsieht, dass in den ersten sechs Monaten nach Arbeitsbeginn kein Urlaub gewährt werden muss. Auf freiwilliger Basis können Ausbildungsbetriebe ihren Azubis aber dennoch bereits während der Kennenlernphase Urlaub gewähren.

Rechtskräftige Kündigung

Die Kündigung während der Probezeit muss schriftlich erfolgen und dem Lehrbetrieb beziehungsweise dem Auszubildenden innerhalb dieser vereinbarten Zeit übergeben werden. Nach Ablauf der Probezeit ist es nur noch möglich, dem Lehrling außerordentlich zu kündigen. Außerordentliche Kündigungsgründe seitens des Betriebes können beispielsweise viele Fehltage, Nichtbestehen von Prüfungen oder Diebstahl sein.

Auszubildende hingegen brauchen keinen triftigen Grund, um das Ausbildungsverhältnis zu beenden. Eine einfache Begründung, dass beispielsweise der Ausbildungsberuf nicht zu einem passt oder man die Ausbildung in einem anderen Betrieb weiterführen will, würde genügen.

 

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