Was du als Azubi darfst und was nicht und worauf du Anspruch hast, ist gesetzlich genau festgelegt
Kaffee kochen oder die Klamotten vom Chef zur Reinigung bringen? Als Azubi musst du dir nicht alles gefallen lassen. Du hast Rechte, aber auch Pflichten. Gleich zu Beginn der Ausbildung regelt ein Vertrag die Rahmenbedingungen zwischen dir und Betrieb. Darin ist das Ziel der Ausbildung festgelegt. Das soll sicherstellen, dass du als Azubi die Tätigkeiten erlernst, die zum Ausbildungsberuf gehören. Permanentes Kaffeekochen oder private Angelegenheiten für den Chef erledigen sind nicht Teil der Ausbildung und können daher abgelehnt werden. Gleichzeitig hast du das Recht auf Betreuung und einen qualifizierten Ausbilder.
Azubis haben ein Recht auf Bezahlung
Geleistete Arbeit muss vergütet werden. Das gilt auch für Azubis. Die Höhe des Gehalts richtet sich nach der jeweiligen Branche. Seit Anfang 2020 gilt zudem der Mindestlohn für Azubis. Damit liegt das Mindestgehalt im ersten Ausbildungsjahr aktuell bei 550 Euro brutto. In den kommenden Jahren steigt es an. Zudem muss dir der Betrieb die benötigten Ausbildungsmittel, also Arbeitsmaterialien, Maschinen oder Arbeitskleidung, kostenlos zur Verfügung stellen.
Um Ausbeutung zu verhindern, ist die Arbeitszeit streng geregelt. Du darfst als Azubi nicht länger als acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Bist du minderjährig, liegt die maximale Arbeitszeit bei 40 Stunden pro Woche.
Offiziell darfst du als Azubi keine Überstunden machen, natürlich können dennoch welche anfallen – das sollte aber nicht zum Normalfall werden. Tipp: Überstunden aufschreiben und mit freien Tagen abfeiern oder sich die Überstunden ausbezahlen lassen.
Urlaub ja, aber nur in den Schulferien
Als Azubi hast du natürlich ein Recht auf Urlaub, mindestens 24 Werktage pro Jahr. Da in der Berufsschule Anwesenheitspflicht herrscht, musst du deinen Jahresurlaub jedoch in den Schulferien nehmen. Während der Probezeit, die meist vier Monate dauert, darfst du keinen Urlaub beantragen. Ausnahmen können aber immer mit dem jeweiligen Betrieb abgeklärt werden.
Bist du mit der Ausbildung nicht zufrieden, hast du das Recht zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Allerdings solltest du dir diesen Schritt gut überlegen, denn abgebrochene Ausbildungen im Lebenslauf könnten künftige Arbeitgeber abschrecken. Wird dir schnell eine Übernahme angeboten oder bestichst du durch außerordentliche Leistungen, besteht die Möglichkeit, deine Ausbildung zu verkürzen. Das ist allerdings nur mit dem Einverständnis deines Ausbildungsbetriebs möglich und wird nur dann in Erwägung gezogen, wenn sichergestellt ist, dass du in der Kürze schon das Ausbildungsziel erreicht hast. Das müsste durch sehr gute Noten und tadelloses Verhalten belegt werden.
Ist die Ausbildung geschafft, hast du das Recht auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei gibt es zwei unterschiedliche: das einfache und das qualifizierte Zeugnis. Letzteres beinhaltet eine zusätzliche Leistungsbeurteilung, die oft extra nachgefragt werden muss.
Azubis haben natürlich auch Pflichten
Im Paragraf 13 des Berufsbildungsgesetzes sind deine Pflichten als Azubi aufgeführt. Dazu gehört das Einhalten der jeweiligen Betriebsordnung. Darunter fällt die Kleiderordnung – in einer Bank zum Beispiel gehört das Tragen eines Anzugs zur Außenwirkung des Unternehmens, in anderen Firmen ist hingegen das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Du musst zudem den Anweisungen des Vorgesetzten Folge leisten. Auch Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit und Sorgfalt beim Erledigen der Aufgaben und im Umgang mit Arbeitsmaterialien sind wichtige Pflichten.
Du wirst während seiner Ausbildung in Firmeninterna und Betriebsgeheimnisse eingeweiht. Diese darfst du nicht vor Dritten ausplaudern. Auch im Gesetz verankert ist das Führen eines Berichtshefts. Dort schreibst du deine Tätigkeiten und erworbenen Kenntnisse hinein.
Besuch der Berufsschule ist Pflicht
Auch ein Tabu: das Schwänzen der Berufsschule. Im Unterricht wird theoretisches Wissen vermittelt, das für das Erreichen des Ausbildungsziels wichtig ist. Daher besteht Teilnahme- und Lernpflicht, was bedeutet, du solltest dich auf die anstehenden Prüfungen vorbereiten. Die Schule geht auch im Ausbildungsbetrieb vor, daher musst du für Ausbildungsmaßnahmen freigestellt werden.
Bist du krank, musst du dich vor Unterrichtsbeginn bei der Berufsschule abmelden sowie dem Betrieb Bescheid geben. Meist muss ab dem vierten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgegeben werden. Vorsicht: Bist du zu oft krank und wird die Krankschreibung jedes Mal von einem anderen Arzt ausgestellt oder wirst du trotz angeblicher Krankheit beim Feiern erwischt, droht die Kündigung.
Merkst du, dass du Regeln nicht einhälst oder du Pflichten nicht nachkommen kannst, sollte der erste Schritt ein persönliches Gespräch mit deinem Ausbilder oder deiner Vertrauensperson im Betrieb sein. Führt ein solches Gespräch zu keinem Ergebnis, wäre dein nächste Ansprechpartner die zuständige Kammer.